Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester und Neujahr
Für Viele gehört Feuerwerk zum Jahreswechsel dazu – allerdings stellt dies auch eine große Gefahr für unsere historische Bausubstanz im Altort dar, belastet die Umwelt und sorgt für Stress bei Tieren. Wir freuen uns daher, wenn Sie die Notwendigkeit des Silvesterfeuerwerks kritisch überdenken.
Bitte beachten Sie, dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (darunter fallen z.B. die herkömmlichen Raketen, Böller und Batterien) auch an Silvester im Altort Wiesentheid verboten ist:
Sprengstoff-Verordnung
Vollzug der 1. Sprengstoffverordnung
hier: Anordnung nach § 24 Abs. 2 1. SprengV
Im Vollzug des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 23. 11. 1977 (BGBl. I. S. 2141), neugefasst durch Bek. v. 31. 01. 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 17. 07. 2009 (BGBl. I S. 2062) wird durch den Markt Wiesentheid aufgrund einstimmigen Gemeinderatsbeschluss vom 16. 12.2010 aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes angeordnet, dass auch am 31. 12. und am 01. 01. in folgenden Bereichen wegen der brandempfindlichen Gebäude das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (vormals Klasse II) verboten ist.
Das Verbot bezieht sich auf folgende Straßen: Schlossplatz, Kanzleistraße bis zur Einmündung Hans-Zander-Weg, Badergasse, Kirchgasse, Köglergasse, Forstamtstraße, Eichgasse, Frommgasse, Erweinstraße, Marienplatz, Balthasar-Neumann-Straße ab Ecke Bahnhofstraße bis einschließlich Neßtfellplatz.