Hier finden Sie alle Informationen und Bekanntmachungen zu den Kommunalwahlen am 08. März 2026 in chronologischer Reihenfolge.

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis: Die rechtswirksamen Bekanntmachungen zu den Kommunalwahlen 2026 erfolgen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft. Bekanntmachungen, die aufgrund zu kurzer Fristen nicht im Amtsblatt veröffentlicht werden können (insb. die Bekanntmachung des vorläufigen amtlichen Endergebnisses), werden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft (Empfangshalle) sowie am Rathaus der betreffenden Mitgliedsgemeinde (Amtstafel) angeschlagen und zusätzlich auf dieser Seite veröffentlicht. Rechtskraft entfaltet in diesem Fall ausschließlich der Anschlag in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft

Allgemeine Informationen des Wahlamtes

Zu den Live-Wahlergebnisses gelangen Sie am Wahltag über diese LINKs.

Kumulieren, Panaschieren und bei der Mehrheitswahl sogar eigene Kandidaten auf den Stimmzettel schreiben – das alles ist bei der Kommunalwahl möglich. Damit am Wahltag keine Stimme verloren geht bieten wir einen „Probestimmzettel“ an. Dort kann die Stimmvergabe getestet werden. Das System zeigt dabei an, ob ein Stimmzettel gültig wäre oder nicht.

Sie müssen spätestens 2 Monate vor dem Wahltag (= 08.01.2026) ihren Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (= in der Regeln mit der Hauptwohnung) in der Gemeinde bzw. im Landkreis begründen, um das aktive Wahlrecht zu erlangen.  Wer das Wahlrecht wegen Wegzug verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug wieder in die Gemeinde / Landkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt.

Bitte beachten Sie: Die Wahlberechtigung wird nicht in allen Fällen automatisch erlangt:

  • Zuzüge nach dem 25.01.2026 werden nicht mehr von Amts wegen im Wählerverzeichnis erfasst. Auch eine rückwirkende Anmeldung ändert hieran nichts. In diesem Fall müssen Sie aktiv einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis längstens 15.02.2026 stellen. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen.
  • Wenn Sie abgemeldet waren und dies nun berichtigt wurde, können Sie ebenfalls nicht automatisch wählen. Sie müssen in diesem Fall Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bis längstens 20.02.2026 erheben. Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen.

In allen Zweifelsfällen raten wir Ihnen, umgehend Kontakt zum Bürgerbüro aufzunehmen (buergerbuero@wiesentheid.de, 09383 9735-310).

Beachten Sie zu diesem Themenkreis auch die Regelungen des § 15 GLKrWO.