Überwuchs auf öffentlichen Grund

Aufgrund einiger Beobachtungen auf öffentlichen Gehwegen möchten wir Sie freundlich darauf hinweisen, dass Hecken, Sträucher und Bäume sowie sonstige Anpflanzungen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum ragen dürfen. Wege und Straßen müssen von Überwuchs freigehalten werden, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu beeinträchtigen.

Die volle Gehweg- oder Straßenbreite ist insbesondere für Personen mit Kinderwägen oder mobilitätseingeschränkte Personen mit z.B. Rollatoren erforderlich.

Ein Überwuchs auf öffentlichen Grund ist daher von den Grundstückseigentümern zu entfernen.

Kommt durch einen in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Ast oder Baum ein Bürger oder ein Fahrzeug zu Schaden, ist der Eigentümer schadensersatzpflichtig.

Die Höhe des Lichtraumprofils beträgt auf Fußwegen mindestens 2,25 m und auf Fahrbahnen mindestens 4,50 m.

Wir bitten alle Grundstückseigentümer zu prüfen, dass von ihren Grundstücken keine Sträucher, Bäume, Büsche, Hecken o.Ä. die Gehweg- oder Straßenreite einengen oder in das Lichtraumprofil ragen.